01. February 2016 von Thilo Nordmeyer | Newsticker
Seit dem 1. Februar gilt nur noch die IBAN – Was müssen Verbraucher jetzt beachten
Nun ist es endlich soweit – nach vielen Verzögerungen gilt seit dem 1. Februar nur noch die IBAN im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Kontonummer und Bankleitzahl gehören endgültig der Vergangenheit an. Die 22-stellige internationale Bank-Account Nummer ist Teil der Umstellung auf die sogenannte „Single Euro Payments Area“ – kurz SEPA.
Die SEPA Verordnung greift für bargeldlose Zahlungsverfahren aller Mitglieder der Europäischen Union sowie Lichtenstein, Island, Norwegen, Monaco und der Schweiz. Der Vorteil des neuen Verfahrens: Es gibt keine Unterschiede zwischen dem grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungsverkehr.
Wie setzt sich die IBAN zusammen
Viele Verbraucher schrecken vor der 22-stelligen IBAN zurück – doch die neue Nummer lässt sich eigentlich mit einem kleinen Trick ganz einfach merken. Die IBAN setzt sich nämlich aus altbekannten Nummern zusammen und wird nur durch die jeweilige Länderkennung und eine zweistellige Prüfziffer ergänzt.
IBAN Beispiel: DE 39 21050170 0123456789
- DE: Deutschland
- 39: Prüfziffer (zu erfragen bei der Bank oder hier ->)
- 21050170: ehemalige Bankleitzahl
- 123456789: ehemalige Kontonummer
Sollte Ihre Kontonummer weniger als 10 Zahlen haben, wird die Differenz mit Nullen aufgefüllt. Die internationale Bankleitzahl „Business Identifier Code“ (BIC) besteht in der Regel aus acht bis elf Zahlen und muss nur bei internationalen Zahlungen angegeben werden. Bei inländischen Überweisungen entfällt sie.
Zahlendreher und Rückzahlungen – darauf muss geachtet werden
Auch wenn man sich die neue IBAN eigentlich relativ einfach merken kann, besteht die Gefahr von Zahlendrehern bei Überweisungen. Laut Bankenverband sollen Zahlendreher zu keinen Problemen führen, da unter anderem durch die Prüfziffer in Kombination mit der Kontonummer zu einer automatischen Fehlermeldung in den Systemen führen, falls diese nicht übereinstimmen. Ohne eine existierende IBAN wird die Überweisung nicht ausgeführt und das Geld bleibt auf dem Konto des Auftraggebers. Das einzige Problem: es kommt zu einer Verzögerung im Zahlungsablauf.
Es kann jedoch vorkommen, dass man eine gültige IBAN – also eine existierende Nummer eines falschen Empfängers erwischt. In diesem Fall wird die Überweisung ausgeführt und die Bank kann dafür nicht haftbar gemacht werden. Sollte es also zu diesem ungewöhnlichen Fall kommen, muss der Verbraucher im schlimmsten Fall vor Gericht die Rückzahlung einklagen.
Einzugsermächtigung heißt jetzt SEPA Mandant
Verbraucher müssen im Hinblick auf Daueraufträge und Einzugsermächtigungen nicht proaktiv werden – die Umstellungen übernimmt in der Regel die Bank. Sollte es hierbei zu Fehlern kommen, muss die Bank die Verantwortung übernehmen. Kunden werden über Anpassungen bei Einzugsermächtigungen, die ab sofort „SEPA Mandant“ heißen, schriftlich informiert. Es ist ratsam, sich dieses Schreiben aufzubewahren, falls es zu Problemen kommen sollte.
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