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Gestern meldete das Windanlagen-Unternehmen Prokon Insolvenz an. Damit tritt für 75.000 Anleger der Ernstfall ein: Das Kapital, das sie der Firma über Genussrechte zur Verfügung gestellt haben, droht verloren zu gehen. Insgesamt geht es um fast 1,4 Milliarden Euro. Im Schnitt haben die Investoren also rund 18.000 Euro in Prokon-Genussscheinen angelegt. Angesichts solch hoher Summen sind insbesondere Privatanleger jetzt auf eine gute Beratung angewiesen.

 

Viele Anlegerschützer und Verbraucherschützer hatten vor dem Ernstfall bei Prokon bereits vor Monaten gewarnt. Denn die Firma hatte zuletzt deutlich mehr an die Inhaber der Genussrechte ausgeschüttet als sie Einnahmen hatte.

 

Laut einer Zwischenbilanz, die Prokon kürzlich erstellt hatte, waren bis Ende Oktober 2013 Verluste von 210 Millionen Euro aufgelaufen. Trotzdem waren – so die Auskunft des Unternehmens – bisher insgesamt 330 Millionen Euro an die Anleger ausgezahlt worden. 67 Millionen davon alleine zwischen Januar und Oktober letzten Jahres. Das entspricht dem Doppelten des Prokon-Gewinns.

 

Ein Insolvenzverwalter hat das Ruder übernommen

 

Das Amtsgericht Itzehoe hat den Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin eingesetzt. Seine Aufgabe ist es, die Zwischenbilanz der Firma zu überprüfen sowie festzustellen, über welche Vermögenswerte sie verfügt und ob es jenseits der akuten Zahlungsschwierigkeiten eine langfristige geschäftliche Perspektive gibt. Gleichzeitig wird er sich auf die Suche nach neuen Kapitalgebern machen.

 

An diese Hoffnung können sich die Anleger und nicht zuletzt die Mitarbeiter von Prokon klammern. Denn ist Insolvenzverwalter Penzlin bei seiner Suche nach Kapitalgebern erfolgreich, könnte es für das Unternehmen eine Zukunft geben – und damit auch für die Inhaber der Genussrechte die Aussicht, wenigstens einen Teil ihres Kapitals zurückzuerhalten.

 

Sollte das Amtsgericht aber ein Insolvenzverfahren eröffnen, müssen die Gläubiger von Prokon ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden. Er überprüft, wer Anrecht auf wie viel Geld aus der Vermögensmasse hat.

 

Die Inhaber von Genussrechten sind dabei allerdings „nachrangige Gläubiger“. Das heißt: Sie kommen erst zum Zug, wenn alle anderen Gläubiger bedient worden sind. Dazu gehören zum Beispiel Banken, die Kredite an Prokon vergeben haben.

 

Was können betroffene Anleger jetzt überhaupt tun?

 

Solange das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, sind den Inhabern von Prokon-Genussrechten die Hände gebunden. Anleger sollten sich aber auf diesen Fall schon jetzt mit einem kompetenten Berater vorbereiten, der sich mit Genussrechten und den Rechten von Anlegern auskennt.

 

Denn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen die Anleger ihren genauen Anspruch geltend machen. Wie hoch er ist, steht allerdings in den Sternen. Prokon hat noch keine von Wirtschaftsprüfern testierte Bilanz vorgelegt. Erst sie gibt Aufschluss darüber, welchen Buchwert die Genussrechte noch haben – und davon hängen die möglichen Forderungen von Gläubigern ab.

 

Anlegern bleibt also nicht anders übrig, als darauf zu warten, wie der Insolvenzverwalter die Lage und die Vermögenswerte von Prokon bewertet. Nach Ansicht von Fachleuten macht es auch keinen Sinn mehr, seine Genussrechte jetzt noch zu kündigen. Denn alle Anleger, die noch Forderungen gegenüber Prokon haben, werden vom Insolvenzverwalter nun gleich behandelt – ob sie nun ihre Genussscheine noch im Depot haben oder nicht mehr.

 

Verschiedene Szenarien denkbar

 

Die Aussichten für die Inhaber von Genussrechten, zumindest einen Teil des Kapitals zurückzuerhalten, scheinen aber nicht schlecht zu sein. Sie werden zwar gegenüber anderen Gläubigern nachrangig behandelt. Laut offiziellen Angaben von Prokon hat die Firma allerdings Bankverbindlichkeiten von nur 59 Millionen Euro – sehr wenig im Vergleich zu den 1,4 Milliarden Euro, die sie über Genussrechte eingesammelt hat.

 

Der Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger zufolge hat Prokon hohe Sachwerte, darunter beispielsweise Windkraft- und Biomassenanlagen. Wenn diese Sachwerte vom Insolvenzverwalter verkauft werden, dürfte das zumindest etwas Geld in die Kasse spülen.

 

Eine zweite Möglichkeit wäre, dass der Insolvenzverwalter Kontakt zu den Inhabern der Genussrechte aufnimmt und ihnen vorschlägt, freiwillig auf einen Teil ihres Kapitals zu verzichten, um die Prokon zu entschulden. Das könnte ein Ausweg sein, um das Unternehmen zu sanieren und wieder auf gesunde Füße zu stellen.

 

Auch auf dieses Szenario können sich Anleger mit Hilfe eines Beraters rechtzeitig vorbereiten, damit sie im Fall der Fälle rasch eine für sie vernünftige Entscheidung fällen können.

 

Vertragsklauseln möglicherweise anfechtbar

 

Aber es gibt noch einen weiteren Grund für Anleger, einen Experten zu Rate ziehen: Möglicherweise können sie ihre Genussscheine aus der Nachrangigkeit holen und sich so mit  anderen Gläubigern gleichstellen. Einige Anwaltskanzleien überprüfen derzeit, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei den Prokon-Genussrechten juristisch anfechtbar sein könnten.

 

Begründung: Einige Klauseln in den Verträgen seien intransparent. Ebenso überprüfen Anwälte, ob es Fehler im Verkaufsprospekt gab. Sollte ein Gericht einer dieser Linien folgen, hätten Anleger gute Aussichten, mehr Geld aus der Insolvenzmasse zu erhalten.

 

Denn sollten Verträge zwischen Prokon und den Inhabern von Genussrechten für unwirksam erklärt werden, können Investoren aus der Insolvenzmasse ihren vollen Kapitaleinsatz einfordern und nicht nur den gegenwärtigen Buchwert, der noch dazu bisher unbekannt ist.

 

Für Anleger muss es jetzt also darum gehen, sich auf alle verschiedenen Szenarien vorzubereiten – und für jeden Fall, der eintreten könnte, seine Rechte zu kennen. Bei WhoFinance finden sie Berater, die dabei helfen können.

 

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