Was bedeutet die Absenkung der BBG in 2022 für meine betriebliche Altersversorgung?
Was bedeutet die Absenkung der BBG in 2022 für meine betriebliche Altersversorgung?
Das wichtigste vorab: Dringender Handlungsbedarf besteht nach heutigem Stand bei Minijobbern oder auch tarifgebundenen Arbeitnehmern.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (West) ist zum Jahreswechsel 2021/2022 gesunken. Betrug die BBG in 2021 noch 85.200 Euro p.a. bzw. 7.100 Euro mtl., so ist sie in 2022 nur noch 84.600 Euro p.a. bzw. 7.050 Euro mtl. betragen. Das hat Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorgung (bAV).
In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) besteht insbesondere bei den sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Höchstgrenzen eine Verknüpfung zur BBG. So beträgt die sozialversicherungsrechtliche Förderung max. 4 % der BBG, die steuerliche Förderung höchstens 8 % der BBG. Die Höchstsätze sind gesunken damit von bislang 284 auf 282 Euro/mtl. (Sozialversicherung) bzw. 568 auf 564 Euro/mtl. (Steuer).
Liegen die Beitragszahlungen derzeit bei bzw. über den Höchstsätzen von 2021, so führt die Absenkung dazu, dass monatlich zwei bzw. vier Euro aus der jeweiligen Förderung herausfallen. Der je übersteigende Teil ist ggf. in der Sozialversicherung zu verbeitragen bzw. individuell zu versteuern.
Für betroffenen Versorgungsberechtigten ergeben sich hieraus marginale Mehrbelastungen.
Für den wesentlichen Teil des bAV Verträge machen die Änderungen keinen Unterschied. Dort, wo die Höchstgrenzen (4 bzw. 8 % der BBG) durch die Absenkung überschritten werden, sollte mit dem Arbeitgeber gesprochen werden. Meine klare Empfehlung ist, Entgeltumwandlungsvereinbarungen nicht anzupassen.
Durch die Absenkung der BBG zum 01.01.2022 und der damit bedingten Reduzierung des sozialversicherungsrechtlichen Freibetrags für die bAV auf 282 Euro besteht nach aktuellem Stand dringender Handlungsbedarf für Minijobber mit betrieblicher Altersversorgung im sv-freien Grenzbereich (beispielsweise Minijobber mit monatlichem Bargehalt 450 Euro und monatlicher Direktversicherungsbeitrag 284 Euro): hier ist es erforderlich zum Jahreswechsel den Direktversicherungsbeitrag oder das Bargehalt um mindestens 2 Euro zu reduzieren. Ansonsten beträgt das sv-pflichtige Gehalt ab 01.01.2022 durch die Absenkung der BBG 452 Euro und der Status Minijob geht verloren!
Zusätzlich ist bei mitarbeitenden Familienangehörigen bei einer Direktversicherung mit einem Beitrag von mehr als 282 EUR die Angemessenheit der Versorgung gefährdet!
Auch bei Entgeltumwandlungen mit Bindung an einen Tarifvertrag (auch Betriebsvereinbarung Versorgungsordnung oder Individualvereinbarung) kann sich durch die Senkung der BBG entsprechend Handlungsbedarf ergeben.