Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf eine Arbeitnehmer-finanzierte bAV?
Versicherungsschutz in der Corona-Krise
Kurzarbeit hat zunächst einmal keinen Einfluss auf die vereinbarte Entgeltumwandlung. Soweit der Mitarbeiter ein Arbeitsentgelt erhält, kann er dieses auch weiterhin umwandeln. Will der Arbeitnehmer hieran etwas ändern, muss die Entgeltumwandlungsvereinbarung entsprechend angepasst werden. Muss das Unternehmen vorübergehend „Kurzarbeit Null“ einführen, ist eine Entgeltumwandlung allerdings nicht mehr möglich. Die Entgeltumwandlung ruht solange. Denn in dieser Zeit erhält der Beschäftigte kein Entgelt, das er umwandeln könnte. Kurzarbeitergeld selbst kann nicht in eine bAV umgewandelt werden, da es sich hierbei um die Ersatzleistung „eines Dritten“ und nicht um Entgelt im Sinne des § 1a BetrAVG handelt. In solch einem Fall können Arbeitnehmer mit einer Direktversicherung ihre Verträge zumindest in den versicherungsförmigen Durchführungswegen mit privaten Beiträgen fortführen (Arbeitgeber bleibt allerdings Versicherungsnehmer).
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