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Man mag es nicht glauben, was so "im Freundeskreis" alles erzählt wird.Ein junger Mann hatte als Student vor etwa 5 Jahren seine Berufsunfähigkeitsversicheurng abgeschlossen, unterstützt seinerzeit durch die vorausschauenden Eltern. Jetzt gerät er, durch Arbeitslosigkeit, in finanzielle Engpässe und erwägt, seinen Vertrag zu kündigen. "Beflügelt" wurde diese Idee durch "Freunde", die ihm sagten, dass der Vertrag sowieso nicht leisten würde, da er jederzeit auf einen anderen Beruf "verwiesen" werden könne. Ein Blick in die allgemeinen Vertragsbedingungen führte doch zur Erleichterung, dass genau das Gegenteil der Fall ist: Der Versicherer darf eben nicht "verweisen". Der Fachbegriff dazu lautet "Verzicht auf abstrakte Verweisung. Ich dachte eigentlich, dass dieses Wissen mittlerweile Allgemeingut ist, da jeder halbwegs vernünftige Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag dieses Feature beinhaltet. Ich freue mich daher sehr, dass der junge Mann seinen Vertrag beibehält. Denn in seiner Situation ist der Vertrag von existenzieller Notwendigkeit. Dazu kommt, dass er in seinem künstlerischen Beruf nur noch sehr schwer einen Neuvertrag bekommen würde. Dazu kommt, dass der Vertrag nach 5 Jahren aus der Verjährungsfrist 1 herausgefallen ist, der Versicherer also kaum noch ein Recht auf Leistungsverweigerung wegen der sogenannten "Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht" hat. Alles in allem gut investierte Zeit in die Kundenbetreuung.

Benedikt Dernbecher

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Dieser Beitrag wurde am 08.04.2025 veröffentlicht von:
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